§ 820 BGBVerschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 820, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 820 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 820 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung“
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB Herausgabepflicht Dritter
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