§ 819 BGBVerschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 819, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 819 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 819 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung“
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB Herausgabepflicht Dritter
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