Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 728b BGBNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 728b BGB (amtliche Fassung)

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

1.
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(+++ § 728b: Zur Anwendung vgl. § 712a +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 728b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 728b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 728b Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
  • § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des BGB →

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