Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 728 BGBAnsprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 728 BGB (amtliche Fassung)

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(+++ § 728: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 728: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 728, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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Weitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
  • § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des BGB →

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