Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 727 BGBAusschließung aus wichtigem Grund

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 727 BGB (amtliche Fassung)

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(+++ § 727: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 727: Zur Anwendung vgl. § 740c +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 727, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 727 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 727 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
  • § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des BGB →

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