Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 725 BGBKündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 725 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(+++ § 725: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 725: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 725, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 725 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 725 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
  • § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des BGB →

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