Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 726 BGBKündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 726 BGB (amtliche Fassung)

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.

(+++ § 726: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 726, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 726 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 726 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
  • § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des BGB →

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