§ 724 BGBFortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
(+++ § 724: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 724, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 724 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 724 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“
- § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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