§ 728a BGBHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 728a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 728a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 728a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters“
- § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726 BGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727 BGB Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.