§ 729 BGBAuflösungsgründe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 5: Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.
- Kündigung der Gesellschaft;
- 4.
- Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 729, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 729 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 729 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 5: Auflösung der Gesellschaft“
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