§ 732 BGBAuflösungsbeschluss
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 5: Auflösung der Gesellschaft
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(+++ § 732: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 732, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 732 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 732 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 5: Auflösung der Gesellschaft“
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