Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 548 BGBVerjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 548 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 548, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 548 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 548 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“

  • § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
  • § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
  • § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
  • § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
  • § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
  • § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
  • § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  • § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
  • § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
  • § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
  • § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre

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