§ 536b BGBKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 536b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 536b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 536b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“
- § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
- § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
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