§ 536c BGBWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
- 1.
- die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
- 2.
- nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
- 3.
- ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 536c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 536c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 536c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“
- § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
- § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
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