Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 540 BGBGebrauchsüberlassung an Dritte

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 540 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 540, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 540 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 540 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“

  • § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
  • § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
  • § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
  • § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
  • § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
  • § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
  • § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  • § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
  • § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
  • § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
  • § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre

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