§ 541 BGBUnterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 541, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 541 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 541 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“
- § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
- § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
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