Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 536d BGBVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 536d BGB (amtliche Fassung)

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 536d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 536d BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 536d Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“

  • § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
  • § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
  • § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
  • § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
  • § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
  • § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
  • § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  • § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
  • § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
  • § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
  • § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre

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