§ 536 BGBMietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 536, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 536 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 536 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“
- § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
- § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
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