§ 555b BGBModernisierungsmaßnahmen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
- 1.
- durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- 1a.
- durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingebaut oder aufgestellt wird,
- 2.
- durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- 3.
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- 4.
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- 4a.
- durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
- 5.
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- 6.
- die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
- 7.
- durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 555b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 555b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“
- § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
- § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
- § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
- § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
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