Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 555a BGBErhaltungsmaßnahmen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 555a BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Weitere Normen in „Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“

  • § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
  • § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
  • § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

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