Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 555e BGBSonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 555e BGB (amtliche Fassung)

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 555e BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 555e Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“

  • § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
  • § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
  • § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

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