§ 555f BGBVereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
- künftige Höhe der Miete.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 555f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 555f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“
- § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
- § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
- § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
- § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
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