Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 555f BGBVereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 555f BGB (amtliche Fassung)

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.
künftige Höhe der Miete.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 555f BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 555f Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“

  • § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
  • § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
  • § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
  • § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

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