§ 555 BGBUnwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 555, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 555 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 555 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 550 BGB Form des Mietvertrags
- § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
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