Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 550 BGBForm des Mietvertrags

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 550 BGB (amtliche Fassung)

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 550, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 550 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 550 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

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  • § 550 BGB Form des Mietvertrags
  • § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  • § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
  • § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
  • § 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

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