§ 554 BGBBarrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 554, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 554 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 554 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 550 BGB Form des Mietvertrags
- § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
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