§ 552 BGBAbwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 552, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 552 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 552 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 550 BGB Form des Mietvertrags
- § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.