Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 479 BGBSonderbestimmungen für Garantien

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 479 BGB (amtliche Fassung)

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 479 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 479 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“

  • § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
  • § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
  • § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
  • § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
  • § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
  • § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
  • § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
  • § 477 BGB Beweislastumkehr
  • § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
  • § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

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