§ 478 BGBSonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 478, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 478 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 478 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“
- § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
- § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB Beweislastumkehr
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien
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