Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 475e BGBSonderbestimmungen für die Verjährung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 475e BGB (amtliche Fassung)

(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

(5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 475e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 475e BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 475e Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“

  • § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
  • § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
  • § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
  • § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
  • § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
  • § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
  • § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
  • § 477 BGB Beweislastumkehr
  • § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
  • § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

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