§ 475a BGBVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf
(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
- § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
- 2.
- § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 475a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 475a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 475a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“
- § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
- § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB Beweislastumkehr
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien
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