§ 477 BGBBeweislastumkehr
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 477, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 477 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 477 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“
- § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
- § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB Beweislastumkehr
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien
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