Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 474 BGBVerbrauchsgüterkauf

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 474 BGB (amtliche Fassung)

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 474, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 474 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 474 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“

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  • § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
  • § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
  • § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
  • § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
  • § 477 BGB Beweislastumkehr
  • § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
  • § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

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