§ 475c BGBSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf
(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 475c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 475c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 475c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf“
- § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475c BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
- § 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB Beweislastumkehr
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien
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