§ 413 BGBÜbertragung anderer Rechte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 413, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 413 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 413 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung“
- § 398 BGB Abtretung
- § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB Abtretungsanzeige
- § 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB Gehaltsabtretung
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