Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 413 BGBÜbertragung anderer Rechte

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 413 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 413, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 413 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 413 Abs. 1 S. 1 BGB

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