§ 407 BGBRechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 407, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 407 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 407 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung“
- § 398 BGB Abtretung
- § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB Abtretungsanzeige
- § 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB Gehaltsabtretung
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