Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 399 BGBAusschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 399 BGB (amtliche Fassung)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 399, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 399 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 399 Abs. 1 S. 1 BGB

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