§ 406 BGBAufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 406, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 406 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung“
- § 398 BGB Abtretung
- § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB Abtretungsanzeige
- § 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB Gehaltsabtretung
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