Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 406 BGBAufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 406 BGB (amtliche Fassung)

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 406, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 406 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 406 Abs. 1 S. 1 BGB

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