Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 398 BGBAbtretung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 398 BGB (amtliche Fassung)

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 398, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 398 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 398 Abs. 1 S. 1 BGB

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