Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 400 BGBAusschluss bei unpfändbaren Forderungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 400 BGB (amtliche Fassung)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 400, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 400 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 400 Abs. 1 S. 1 BGB

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