Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 403 BGBPflicht zur Beurkundung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 403 BGB (amtliche Fassung)

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 403, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 403 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 403 Abs. 1 S. 1 BGB

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