§ 403 BGBPflicht zur Beurkundung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 403, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 403 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 403 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung“
- § 398 BGB Abtretung
- § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB Abtretungsanzeige
- § 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB Gehaltsabtretung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.