§ 402 BGBAuskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 402, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 402 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 402 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung“
- § 398 BGB Abtretung
- § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB Abtretungsanzeige
- § 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB Gehaltsabtretung
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