Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 402 BGBAuskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 402 BGB (amtliche Fassung)

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 402, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 402 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 402 Abs. 1 S. 1 BGB

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