Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 412 BGBGesetzlicher Forderungsübergang

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 412 BGB (amtliche Fassung)

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 412, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 412 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 412 Abs. 1 S. 1 BGB

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