Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 386 BGBKosten der Versteigerung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 386 BGB (amtliche Fassung)

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 386, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 386 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 386 Abs. 1 S. 1 BGB

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