§ 386 BGBKosten der Versteigerung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 386, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 386 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 386 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hinterlegung“
- § 372 BGB Voraussetzungen
- § 373 BGB Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB Rücknahmerecht
- § 377 BGB Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB Freihändiger Verkauf
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