§ 383 BGBVersteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
- 1.
- ausschließlich an einem Versteigerungsort,
- 2.
- im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
- 3.
- an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).
(3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
- der Zeitpunkt der Versteigerung,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
- 3.
- bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
(+++ § 383: Zur Anwendung vgl. §§ 1236 u. 1237 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 383, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 383 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 383 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hinterlegung“
- § 372 BGB Voraussetzungen
- § 373 BGB Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB Rücknahmerecht
- § 377 BGB Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB Freihändiger Verkauf
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