Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 375 BGBRückwirkung bei Postübersendung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 375 BGB (amtliche Fassung)

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 375, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 375 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 375 Abs. 1 S. 1 BGB

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