§ 385 BGBFreihändiger Verkauf
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 385, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 385 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 385 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hinterlegung“
- § 372 BGB Voraussetzungen
- § 373 BGB Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB Rücknahmerecht
- § 377 BGB Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB Freihändiger Verkauf
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