Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 373 BGBZug-um-Zug-Leistung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 373 BGB (amtliche Fassung)

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 373, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 373 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 373 Abs. 1 S. 1 BGB

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