§ 374 BGBHinterlegungsort; Anzeigepflicht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 374, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 374 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 374 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hinterlegung“
- § 372 BGB Voraussetzungen
- § 373 BGB Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB Rücknahmerecht
- § 377 BGB Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB Freihändiger Verkauf
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