§ 382 BGBErlöschen des Gläubigerrechts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 382, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 382 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 382 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Hinterlegung“
- § 372 BGB Voraussetzungen
- § 373 BGB Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB Rücknahmerecht
- § 377 BGB Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB Freihändiger Verkauf
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.