Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 378 BGBWirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2: Hinterlegung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 378 BGB (amtliche Fassung)

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 378, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 378 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 378 Abs. 1 S. 1 BGB

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